Kino am Olympiasee: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Besucher (m/w/x)

1. Kino am Olympiasee (nachfolgend „Veranstaltung“) ist eine Open-Air-Veranstaltung im Olympiapark München und wird veranstaltet von der Münchner Stadtmedien GmbH, Korbinianplatz 17, 80807 München (nachfolgend „Veranstalterin“). Erwerber (m/w/x) eines Tickets für die Veranstaltung und / oder Teilnehmer (m/w/x) an der Veranstaltung (nachfolgend „Besucher“) stimmen diesen AGB der Veranstalterin zu.

2. Die Veranstaltung findet bei jedem Wetter statt. Bei Regen während der Veranstaltung oder Abbruch der Veranstaltung aufgrund von höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises. Besucher stimmen diesem Procedere und der Entscheidungshoheit der Veranstalterin ausdrücklich zu.

3. Der Erwerb eines Tickets berechtigt Besucher zum Besuch der Veranstaltung am ausgewählten Veranstaltungstag. Sollten am Veranstaltungstag weniger als 10 Besucher an der Veranstaltung teilnehmen obliegt es der Veranstalterin, diese ersatzlos ausfallen zu lassen. Betroffene Besucher erhalten in diesem Fall eine Rückerstattung des Ticketpreises. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

4. Die Veranstalterin bietet verschiedene Ticketkategorien an. In der Kategorie „Freie Platzwahl“ gilt das Prinzip der freien Platzwahl; entsprechend haben Besucher keinen Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz.

5. Bei Verlassen des Veranstaltungsorts verliert das Ticket seine Gültigkeit.

6. Bei Kino am Olympiasee gilt das bayerische Biergartenprinzip: Essen mitbringen gerne, Getränke müssen draußen bleiben. Kino am Olympiasee findet statt auf der Liegewiese der Olympia-Schwimmhalle. Das Mitbringen von Flaschen und Zerbrechlichem, insbesondere von Glas, ist daher strikt untersagt. Aus diesem Grund können auch Vierbeiner nicht mitgebracht werden. Ebenso ist das Mitbringen gefährlicher Gegenstände untersagt. Es ist eine Auflage der Brandschutzbehörden der Landeshauptstadt München, dass eigene Stühle nicht gestattet sind.

7. Die Veranstalterin haftet jenseits ihrer gesetzlichen Haftungspflicht nicht für Personen- oder Sachschäden oder den Verlust oder Diebstahl von Gegenständen. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht jenseits der gesetzlichen Verpflichtungen des Veranstalters nicht.

8. Der Einlass zur Veranstaltung erfolgt unter Vorbehalt. Besucher stimmen der Kontrolle ihrer Taschen durch das Personal des Veranstalters am Einlass und während der Veranstaltung zu; dies ist eine Auflage der Genehmigungsbehörden der Landeshauptstadt München. Den Anweisungen des Veranstaltungspersonals ist zu jedem Zeitpunkt Folge zu leisten. Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, Besucher, die den Ablauf der Veranstaltung stören, der Veranstaltung zu verweisen. Ein Anspruch auf Ersatz besteht für diesen Fall nicht.

9. Im Rahmen der Veranstaltung werden Fotos, Ton- und Filmaufnahmen sowie audiovisuelle Aufnahmen angefertigt. Mit dem Erwerb eines Tickets stimmen Besucher der unbefristeten honorarfreien Verwendung dieses Materials ausdrücklich zu.

10. Die anhängende Verordnung der Landeshauptstadt München über die Versammlungsstätten im Olympiapark ist Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

11. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die der Veranstalter mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als lückenhaft erweisen. Gerichtsstand für jedwede Auseinandersetzung ist München.

Stand: April 2023

Anhang: Verordnung der Landeshauptstadt München über die Versammlungsstätten im Olympiapark (Olympiapark-Verordnung) vom 25. November 1996

Stadtratsbeschluss: 21.11.1996

Bekanntmachung: 10.12.1996 (MüABl. S. 528)

Die Landeshauptstadt München erläßt aufgrund von Art. 23 Abs. 1 und 38 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1996 (GVBl. S. 222), folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für folgende umfriedete Versammlungsstätten des Olympiaparkes:

Olympiastadion mit seinem Aufwärmplatz und der Werner-von-Linde-Halle, Olympiahalle, Olympia-Schwimmhalle mit der Liegewiese, Olympia-Eissportzentrum, Olympiaturm, Olympia-Radstadion.

§ 2 Aufenthalt in den Versammlungsstätten

(1) In den Versammlungsstätten des Olympiaparkes dürfen sich als Zuschauer nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf andere Art nachweisen können. Eintrittskarte oder Berechtigungsausweis sind auf Verlangen dem Kontrollpersonal und der Polizei vorzuweisen. Es darf nur der auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebene Platz eingenommen werden; § 4 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel, daraufhin zu durchsuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

(3) Personen, die ihre Eintrittsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten der Versammlungsstätten zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Betretungsverbot ausgesprochen worden ist.

§ 3 Verhalten in den Versammlungsstätten

(1) In den Versammlungsstätten des Olympiaparkes hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet oder geschädigt oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt wird.

(2) Den Besuchern der Versammlungsstätten ist insbesondere nicht erlaubt:

a) Bereiche zu betreten, die nicht für Besucher zugelassen sind;

b) nicht für den allgemeinen Gebrauch vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielflächen, Beleuchtungsanlagen, Fernsehaufnahmepodeste, Bäume, Masten aller Art, Dächer oder die Zeltdachkonstruktion einschließlich der Abspannseile und Verankerungen zu besteigen oder zu übersteigen;

c) in den Zugängen sowie Auf- und Abgängen zu den Besucherplätzen zu sitzen oder zu stehen bzw. Rettungswege zu besetzen;

d) Gegenstände auf Spielflächen oder in Besucherbereiche zu werfen;

e) sperrige Gegenstände (z.B. Leitern, Hocker, Kisten, Reisekoffer) mitzuführen;

f) aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellte Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen mitzuführen;

g) Gassprühdosen mit schädlichem Inhalt, ätzende oder färbende Substanzen oder Gegenstände mitzuführen, die als Hieb-, Stoß-, Stichwaffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können sowie Fahnen- oder Transparentstangen mitzuführen, die länger als 1 m oder einen Durchmesser von mehr als 3 cm haben;

h) Tiere mitzuführen;

i) Blumen- und Sträucheranpflanzungen zu betreten;

k) Feuer zu machen;

l) Feuerwerkskörper, pyrotechnische Gegenstände oder Leuchtkugeln mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen;

m) bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

n) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Versammlungsstätten in anderer Weise, insbesondere durch Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;

o) alkoholische Getränke aller Art mitzuführen;

p) ohne Erlaubnis des Betreibers der Versammlungsstätten Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen.

§ 4 Anordnungen für den Einzelfall

(1) Die Landeshauptstadt München kann zum Vollzug des § 3 Abs. 2 Buchstabe k) zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.

(3) Zur Abwehr von Gefahren aus Sicherheits- oder technischen Gründen sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.

§ 5 Zuwiderhandlungen

(1) Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

1. sich als Zuschauer entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ohne Nachweis der Aufenthaltsberechtigung in den Versammlungsstätten des Olympiaparkes aufhält,

2. als Zuschauer entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 bei einer Veranstaltung einen anderen als den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einnimmt,

3. entgegen § 3 in den Versammlungsstätten des Olympiaparkes durch sein Verhalten andere gefährdet oder schädigt, insbesondere wer den in § 3 Abs. 2 Buchstabe a) bis i) und l) bis p) enthaltenen Bestimmungen über das Verhalten in den Versammlungsstätten zuwiderhandelt.

(2) Nach Art. 38 Abs. 4 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 2 Buchstabe k) in den Versammlungsstätten des Olympiaparkes Feuer macht,

2. vollziehbaren Anordnungen nach § 4 nicht nachkommt.

(3) Außerdem können Personen die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus der jeweiligen Versammlungsstätte verwiesen werden und mit einem Zutrittsverbot belegt werden. Dabei einbehaltene Jahres- bzw. Dauerkarten sind an den Aussteller zurückzugeben.

(4) Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere über die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes, die bei öffentlichen Veranstaltungen das Führen von Schußwaffen, Hieb- oder Stichwaffen verbieten, bleiben unberührt.

§ 6 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über die Versammlungsstätten im Olympiapark (Olympiapark-Verordnung) vom 21. Dezember 1976 (MüABl. S. 261) außer Kraft.